4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Beilage einer Kopie von act. 12, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − die Obergerichtskasse. 7. Rechtsmittel: