1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsgerichts der "Zurich Chamber of Commerce" vom 20. Juli 2012 (Case No. 600264-2011) in Sachen A._____ GmbH gegen B._____ S.p.A. vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem im Verfahren PG120008-O geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.- verrechnet.