Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu entrichten.