Trotzdem widersetzte sich die Gesuchsgegnerin am 2. September 2013 der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung und teilte mit, dass sie an den Anträgen in der Eingabe vom 8. Oktober 2012 festhalte (act. 12 S. 2). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind damit ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren PG120008-O geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.