1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2012 und das Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2013 haben zur Folge, dass keinerlei Gründe mehr gegen eine Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vorliegen. Trotzdem widersetzte sich die Gesuchsgegnerin am 2. September 2013 der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung und teilte mit, dass sie an den Anträgen in der Eingabe vom 8. Oktober 2012 festhalte (act.