3.7. Damit ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 der Beschwerde der Gesuchsgegnerin keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Urteil vom 18. April 2013 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abgewiesen hat (act. 5/1-2). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Verwaltungskommission im Oktober 2012 den Entscheid des Bundesgerichts über das Gesuch um aufschiebende Wirkung hätte abwarten oder das Verfahren hätte sistieren müssen.