Im Beschluss PG090008 der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010 betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat die erst nachträglich durch das Bundesgericht erfolgte Abweisung des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres Eingang ins Verfahren gefunden (Erw. 4 des genannten Beschlusses).