3.6 Die Entscheide des Bundesgerichts betreffend Abweisung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und betreffend Abweisung der Beschwerde sind als echte Noven zu qualifizieren, wurden diese Entscheide doch erst gefällt, nachdem die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersucht und die Gesuchsgegnerin dazu Stellung genommen hat. In Anwendung von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO sind diese echten Noven vorliegend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin wird damit keine neue Praxis begründet. Im Beschluss PG090008 der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010 betreffend