Im heutigen Zeitpunkt ist die Vollstreckbarkeit des genannten Schiedsspruchs jedoch zu bejahen. Das Bundesgericht hat am 3. Dezember 2012 das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und am 18. April 2013 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abgewiesen (act. 5/1-2). Es stellt sich damit die Frage, ob die im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingetretene Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches zu berücksichtigen ist oder nicht.