3.4. Nach dem soeben Ausgeführten war der Schiedsspruch Nr. 600264-2011 der Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 im Zeitpunkt des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2012 noch nicht vollstreckbar, hatte doch die Gesuchsgegnerin den Schiedsentscheid am 14. September 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (act. 2/11/2). Im heutigen Zeitpunkt ist die Vollstreckbarkeit des genannten Schiedsspruchs jedoch zu bejahen.