Um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen zu können, ist damit erforderlich, dass gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist, ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt oder einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt wurde (vgl. Girsberger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 9 zu Art. 386 ZPO; Berti, in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N 11 zu Art. 193 IPRG).