3.2. Die Gesuchsgegnerin liess hiergegen einwenden, die Gesuchstellerin hätte die Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides abwarten müssen, bevor sie ein Gesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellte. Das Novum der Vollstreckbarkeit sei in diesem Verfahren nicht mehr zuzulassen. Andernfalls würde eine neue Praxis begründet, wonach ein Gesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf Vorrat gestellt werden könnte (act. 12 S. 2 Rz 4 und S. 3 Rz 5).