Bei diesen Vorbringen handle es sich einerseits um echte Noven und andererseits um Tatsachen, welche das Gericht von Amtes wegen abzuklären und zu berücksichtigen habe. Diese Vorbringen seien somit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin ihr Gesuch in einem zweiten Schriftenwechsel nicht unbeschränkt mit neuen Tatsachen ergänzen könnte (act. 3 S. 2 Rz 4).