3.1. Die Gesuchstellerin liess hierzu ausführen, das Bundesgericht habe wenige Wochen nach dem Beschluss der Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2012 den Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zudem habe das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2013 auch die Beschwerde der Gesuchsgegnerin in der Sache abgewiesen. Damit sei der Schiedsspruch nunmehr vollstreckbar (act. 3 S. 3 Rz 6-7). Bei diesen Vorbringen handle es sich einerseits um echte Noven und andererseits um Tatsachen, welche das Gericht von Amtes wegen abzuklären und zu berücksichtigen habe.