2. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien wurde ihnen der Schiedsentscheid am 20. Juli 2013 elektronisch zugestellt (Gesuchstellerin: act. 2/1 S. 4 und act. 2/4/2; Gesuchsgegnerin: act. 2/11/2 S. 6 Rz 15). Die erfolgte Zustellung an die Gesuchsgegnerin ergibt sich auch daraus, dass diese den Schiedsentscheid mit Eingabe vom 14. September 2012 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten hat (act. 2/11/2). 3. Zu prüfen bleibt damit, ob ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder das Gesuch um aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde.