"1. Das Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch Nr. 600264-2011 der Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." II. 1. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt vereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 2/4/1 Rz 40).