"Es sei der Schiedsspruch Nr. 600264-2011 der Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 für vollstreckbar zu erklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Auf entsprechende Fristansetzung hin liess die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (act. 8 und act. 10) mit Eingabe vom 2. September 2013 an ihren Anträgen in der Eingabe vom 8. Oktober 2012 festhalten (act. 12 S. 2). Damals hatte die Gesuchsgegnerin Folgendes beantragen lassen (act. 2/8 S. 2):