3. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 wies die Verwaltungskommission das Gesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ab. Die Kosten von Fr. 4'000.- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 810.- zu entrichten (act. 2/12). Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2013 aufgehoben und das Verfahren wurde zur neuen Beurteilung an die Verwaltungskommission zurückgewiesen (act. 1). -3- 4. Die Gesuchstellerin liess mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 17. Mai 2013 folgenden Antrag stellen (act. 3 S. 2):