Ebenfalls mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 2/7) reichte die Gesuchsgegnerin am 8. Oktober 2012 eine Stellungnahme ins Recht und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 2/8).