{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130005_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130005-O4.pdf", "Checksum": "80a21fa2584264c5aec35177c5dec8f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.11.2013 PG130005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:11:39", "Checksum": "3f6a405ea29398561859e7353dc69abd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.11.2013 PG130005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)\n\n3.7. Damit ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass das\nBundesgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 der Beschwerde der\nGesuchsgegnerin keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Urteil vom 18.\nApril 2013 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abgewiesen hat (act. 5/1-2). Bei\ndieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Verwaltungskommission im Oktober\n2012 den Entscheid des Bundesgerichts über das Gesuch um aufschiebende\nWirkung hätte abwarten oder das Verfahren hätte sistieren müssen.\n\n4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung\neiner Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegeben sind, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin zu entsprechen ist.\n-7-\n\nIV.\n\n1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Verfügung des\nBundesgerichts vom 3. Dezember 2012 und das Urteil des Bundesgerichts vom\n18. April 2013 haben zur Folge, dass keinerlei Gründe mehr gegen eine\nVollstreckbarkeit des Schiedsspruches vorliegen. Trotzdem widersetzte sich die\nGesuchsgegnerin am 2. September 2013 der Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung und teilte mit, dass sie an den Anträgen in der\nEingabe vom 8. Oktober 2012 festhalte (act. 12 S. 2). Die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens sind damit ausgangsgemäss der unterliegenden\nGesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1\nZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin im Verfahren PG120008-O\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin\nist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr\nverrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. Im Weiteren ist die\nGesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im\nvorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu entrichten.\n\n2. Ein Entscheid des oberen kantonalen Gerichts in einem Verfahren\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 386 Abs. 3 ZPO ist nicht\nmit der innerkantonalen Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar,\nweil dieses Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (vgl. Blickenstorfer,\nin: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 319 ZPO; Dasser, in:\nOberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel\n2010, N 4 und 6 zu Art. 386 ZPO; vgl. auch Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nZürich/Basel/Genf 2010, N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318).\nHinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n-8-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" des Einzelschiedsgerichts der \"Zurich Chamber of Commerce\" vom\n20. Juli 2012 (Case No. 600264-2011) in Sachen A._____ GmbH gegen\nB._____ S.p.A. vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die\nKosten werden mit dem im Verfahren PG120008-O geleisteten\nKostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.- verrechnet.\n\n4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten\nund mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der\nHöhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen.\n\n5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre\nAufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von\nFr. 4'000.- zu entrichten.\n\n6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Beilage\neiner Kopie von act. 12,\n− den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach,\n− die Obergerichtskasse.\n\n7. Rechtsmittel:\n\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (BGG).\n-9-\n\nZürich, 5. November 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}