{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130005_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130005-O4.pdf", "Checksum": "80a21fa2584264c5aec35177c5dec8f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.11.2013 PG130005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:11:39", "Checksum": "3f6a405ea29398561859e7353dc69abd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.11.2013 PG130005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)\n\n3.1. Die Gesuchstellerin liess hierzu ausführen, das Bundesgericht habe wenige\nWochen nach dem Beschluss der Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2012\nden Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nabgewiesen. Zudem habe das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2013 auch\ndie Beschwerde der Gesuchsgegnerin in der Sache abgewiesen. Damit sei der\nSchiedsspruch nunmehr vollstreckbar (act. 3 S. 3 Rz 6-7). Bei diesen Vorbringen\nhandle es sich einerseits um echte Noven und andererseits um Tatsachen,\nwelche das Gericht von Amtes wegen abzuklären und zu berücksichtigen habe.\nDiese Vorbringen seien somit auch dann zu berücksichtigen, wenn die\nGesuchstellerin ihr Gesuch in einem zweiten Schriftenwechsel nicht unbeschränkt\nmit neuen Tatsachen ergänzen könnte (act. 3 S. 2 Rz 4).\n\n3.2. Die Gesuchsgegnerin liess hiergegen einwenden, die Gesuchstellerin hätte\ndie Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides abwarten müssen, bevor sie ein\nGesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellte. Das Novum\nder Vollstreckbarkeit sei in diesem Verfahren nicht mehr zuzulassen. Andernfalls\nwürde eine neue Praxis begründet, wonach ein Gesuch um Erteilung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung auf Vorrat gestellt werden könnte (act. 12 S. 2\nRz 4 und S. 3 Rz 5).\n\n3.3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Die\nVollstreckbarkeit eines Entscheides setzt voraus, dass er formell rechtskräftig ist.\n-5-\n\nUm eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen zu können, ist damit\nerforderlich, dass gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt\nist, eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder\nendgültig abgewiesen worden ist, ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien\nvorliegt oder einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt wurde\n(vgl. Girsberger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 9 zu Art. 386 ZPO; Berti, in:\nHonsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen\nPrivatrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N 11 zu Art. 193 IPRG). Im Falle einer\nhängigen Beschwerde liegt bis zum Entscheid über die Gewährung der\naufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz ein Schwebezustand vor,\nder eine Vollstreckung ausschliesst (zum Ganzen Spühler/Dolge/Gehri,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, 12. Kpt. Rz 121 sowie\n7. Kpt. Rz 189; Art. 103 Abs. 1 BGG).\n\n3.4. Nach dem soeben Ausgeführten war der Schiedsspruch Nr. 600264-2011\nder Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 im Zeitpunkt des Beschlusses der\nVerwaltungskommission vom 24. Oktober 2012 noch nicht vollstreckbar, hatte\ndoch die Gesuchsgegnerin den Schiedsentscheid am 14. September 2012 mit\nBeschwerde beim Bundesgericht angefochten und gleichzeitig um Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung ersucht (act. 2/11/2). Im heutigen Zeitpunkt ist die\nVollstreckbarkeit des genannten Schiedsspruchs jedoch zu bejahen. Das\nBundesgericht hat am 3. Dezember 2012 das Gesuch der Gesuchsgegnerin um\nGewährung der aufschiebenden Wirkung und am 18. April 2013 die Beschwerde\nder Gesuchsgegnerin abgewiesen (act. 5/1-2). Es stellt sich damit die Frage, ob\ndie im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingetretene Vollstreckbarkeit des\nSchiedsspruches zu berücksichtigen ist oder nicht.\n\n3.5. Nach Art. 229 Abs. 1 ZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tatsachen\nund Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht\nwerden und (a) wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach\nder letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte\nNoven) oder (b) wenn sie vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der\n-6-\n\nletzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt\nnicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Im summarischen\nVerfahren, in dem in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet und\ndas Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten kann, dürfte die\nNovenschranke bereits nach dem Gesuch (Art. 252 ZPO) bzw. der\nStellungnahme (Art. 253 ZPO) eintreten (Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.\nGallen 2011, N 25 zu Art. 229 ZPO).\n\n3.6 Die Entscheide des Bundesgerichts betreffend Abweisung des Gesuches\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung und betreffend Abweisung der\nBeschwerde sind als echte Noven zu qualifizieren, wurden diese Entscheide doch\nerst gefällt, nachdem die Gesuchstellerin um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung ersucht und die Gesuchsgegnerin dazu Stellung\ngenommen hat. In Anwendung von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO sind diese echten\nNoven vorliegend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin\nwird damit keine neue Praxis begründet. Im Beschluss PG090008 der III.\nZivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat die erst nachträglich durch das\nBundesgericht erfolgte Abweisung des Gesuches um Gewährung der\naufschiebenden Wirkung ohne Weiteres Eingang ins Verfahren gefunden (Erw. 4\ndes genannten Beschlusses).\n\n"}