{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130005_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130005-O4.pdf", "Checksum": "80a21fa2584264c5aec35177c5dec8f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.11.2013 PG130005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:11:39", "Checksum": "3f6a405ea29398561859e7353dc69abd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.11.2013 PG130005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130005-O/U\n\nMitwirkend: der Obergerichtspräsident lic.iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.\nScherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 5. November 2013\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ S.p.A.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der\nzivilrechtlichen Abteilung des BuG)\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem mit Eingabe vom 11. August 2011 bei der Zürcher Handelskammer\neingeleiteten Schiedsverfahren erging am 20. Juli 2012 der \"Final Award\" des\nEinzelschiedsgerichts der \"Zurich Chamber of Commerce\" (act. 4/1). Darin wurde\ndie Beklagte, die B._____ S.p.A. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), verpflichtet,\nder A._____ GmbH, der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin (nachfolgend:\nGesuchstellerin), einen Betrag von Euro 435'150.- nebst Zins von 5 % seit dem\n11. Juli 2011 zu bezahlen. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet,\nder Gesuchstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 50'000.- sowie die\nAnwaltskosten von Fr. 133'478.94 zurückzuerstatten (act. 2/4/1 S. 32).\n\n2. Am 25. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den\nSchiedsspruch Nr. 600264-2011 vom 20. Juli 2012 ersuchen (act. 2/1). Der ihr mit\nVerfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-\n(act. 2/5) leistete sie innert Frist (act. 2/6). Ebenfalls mit Verfügung vom 10.\nAugust 2012 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert\neiner Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Nach\neinmaliger Fristerstreckung (act. 2/7) reichte die Gesuchsgegnerin am 8. Oktober\n2012 eine Stellungnahme ins Recht und beantragte die Abweisung des Gesuchs\num Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 2/8).\n\n3. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 wies die Verwaltungskommission das\nGesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ab. Die Kosten von\nFr. 4'000.- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, der\nGesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 810.- zu entrichten\n(act. 2/12). Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. April\n2013 aufgehoben und das Verfahren wurde zur neuen Beurteilung an die\nVerwaltungskommission zurückgewiesen (act. 1).\n-3-\n\n4. Die Gesuchstellerin liess mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom\n17. Mai 2013 folgenden Antrag stellen (act. 3 S. 2):\n\n\"Es sei der Schiedsspruch Nr. 600264-2011 der Zürcher\nHandelskammer vom 20. Juli 2012 für vollstreckbar zu erklären;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nGesuchsgegnerin.\"\n\nAuf entsprechende Fristansetzung hin liess die Gesuchsgegnerin innert\nerstreckter Frist (act. 8 und act. 10) mit Eingabe vom 2. September 2013 an ihren\nAnträgen in der Eingabe vom 8. Oktober 2012 festhalten (act. 12 S. 2). Damals\nhatte die Gesuchsgegnerin Folgendes beantragen lassen (act. 2/8 S. 2):\n\n\"1. Das Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den\nSchiedsspruch Nr. 600264-2011 der Zürcher Handelskammer\nvom 20. Juli 2012 sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nGesuchstellerin.\"\n\nII.\n\n1. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt\nvereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 2/4/1 Rz 40).\n\n2. Da das Einzelschiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/4/1\nRz 40), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben\n(analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals,\nInternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006,\nRz 1834).\n\nIII.\n\n1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die\nAnfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen\nwurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den\nParteien rechtsgültig zugestellt wurde.\n-4-\n\n2. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien wurde ihnen\nder Schiedsentscheid am 20. Juli 2013 elektronisch zugestellt (Gesuchstellerin:\nact. 2/1 S. 4 und act. 2/4/2; Gesuchsgegnerin: act. 2/11/2 S. 6 Rz 15). Die erfolgte\nZustellung an die Gesuchsgegnerin ergibt sich auch daraus, dass diese den\nSchiedsentscheid mit Eingabe vom 14. September 2012 beim Bundesgericht mit\nBeschwerde angefochten hat (act. 2/11/2).\n\n3. Zu prüfen bleibt damit, ob ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der\nnicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder\ndas Gesuch um aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde.\n\n"}