V. Kosten und Rechtsmittel 1. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind in Anwendung von § 13 Abs. 1 GbV OG) auf Fr. 12'000.- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 98 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin ist sodann in Anwendung von § 15 Abs. 1 AnwGebV zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten.