4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen für ein voreingenommenes Verhalten von Rechtsanwalt Dr. C._____ entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Parteischiedsrichters zu wecken. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. C._____ zum einen jeweils im Einklang mit Rechtsanwalt lic. iur. G._____ bzw. mit dem Einverständnis von Rechtsanwalt lic. iur. G._____ gehandelt hat. Zum anderen haben die Parteischiedsrichter und damit insbesondere auch Rechtsanwalt Dr. C.___