Insofern hatten die Parteischiedsrichter die Einwände der Parteien bei der Ernennung des Obmannes zu berücksichtigen, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 15. März 2013 die Schiedsrichter von seiner Auslegung der Schiedsklausel zu überzeugen versuchte (act. 4/6). Nichts anderes tat im Übrigen die Gesuchstellerin, als sie in ihrem Schreiben vom 20. März 2013 den Schiedsrichtern ihre Auslegung der Schiedsklausel darlegte (act. 4/7 S. 3 Rz. 4 ff.).