Bei ihren Ausführungen lässt die Gesuchstellerin aber ausser Acht, dass die beiden Parteischiedsrichter bei der Ernennung des Obmannes die Anforderungen zu beachten haben, welche die Parteien in der Schiedsklausel für den Obmann festgelegt haben. Insofern hatten die Parteischiedsrichter die Einwände der Parteien bei der Ernennung des Obmannes zu berücksichtigen, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 15. März 2013 die Schiedsrichter von seiner Auslegung der Schiedsklausel zu überzeugen versuchte (act. 4/6).