3.4. Zutreffend ist der Hinweis der Gesuchstellerin, dass es gemäss der Schiedsvereinbarung Sache der Parteischiedsrichter ist, einen Obmann zu ernennen, und dass die Parteischiedsrichter bei der Ernennung des Obmannes nicht an Anweisungen der Parteien gebunden sind. Bei ihren Ausführungen lässt die Gesuchstellerin aber ausser Acht, dass die beiden Parteischiedsrichter bei der Ernennung des Obmannes die Anforderungen zu beachten haben, welche die Parteien in der Schiedsklausel für den Obmann festgelegt haben.