en nie eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten und selbst wenn tatsächlich ein Verstoss gegen die Schiedsklausel vorläge, bedeutete dies noch nicht, dass Rechtsanwalt Dr. C._____ als befangen zu betrachten wäre. Zum einen vermögen blosse Verfahrensfehler nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen, zum anderen war bei diesem Vorgehen, welches soweit ersichtlich von beiden Parteischiedsrichtern mitgetragen wurde, die Gleichbehandlung der Parteien stets gewährleistet. Damit braucht die von der Gesuchstellerin aufgeworfene "Grundsatzfrage" im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet zu werden. - 15 -