4/6 S. 4), kann nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner habe bereits vor der Reduktion der Liste auf drei Obmann-Kandidaten eine Stellungnahme abgegeben (vgl. dazu auch act. 14 S. 7 f. Rz. 19, worin der Gesuchsgegner ausdrücklich ausführt, er habe sich bis zu diesem Zeitpunkt [9. März 2013] noch nicht zu den neun vorgeschlagenen Kandidaten auf der Liste geäussert). Ein widersprüchliches Verhalten, wie es dem Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin zumindest implizit unterstellt wird, ist damit nicht ersichtlich.