nahme des Gesuchsgegners. Aus Rz. 20 der Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Juli 2013, worin ausgeführt wird, dass die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 11. März 2013 noch keine abschliessende Stellungnahme zu den auf der ursprünglichen Liste enthaltenen Kandidaten abgegeben hätten (act. 14 S. 8 Rz. 20), sowie aufgrund der Ausführung des Gesuchsgegners im Schreiben vom 15. März 2013, er habe die verbliebenen drei Kandidaten "erneut" auf ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft (vgl. act. 4/6 S. 4), kann nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner habe bereits vor der Reduktion der Liste auf drei Obmann-Kandidaten eine Stellungnahme abgegeben (vgl. dazu auch act.