3.2. Dass es sich bei der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. März 2013 bereits um eine zweite Stellungnahme gehandelt habe bzw. dass der Gesuchsgegner das ihm durch die Parteischiedsrichter eingeräumte Recht auf Stellungnahme bereits vor der Verkürzung der Liste auf drei Obmann-Kandidaten ausgeübt habe, stellt eine blosse Vermutung der Gesuchstellerin dar, welche in den Akten keine Stütze findet. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Parteischiedsrichter den Parteien für die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Ob- mann-Kandidaten keine Frist angesetzt haben, was auch von der Gesuchstellerin nicht behauptet wird. Eine "Befristung" ergab sich lediglich daraus, dass die Par-