21 S. 6 Rz. 13), finden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr ist aufgrund der nachfolgenden Ereignisse davon auszugehen, dass beide Parteischiedsrichter die Ernennung des Obmannes - zumindest in einem ersten Schritt - vom Einverständnis der Parteien abhängig machen wollten. In der Folge wurden nämlich sowohl die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Ablehnungen, als auch die Ablehnungen - 13 -