Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien gingen die beiden Parteischiedsrichter dabei so vor, dass sie eine Liste mit neun möglichen Obmann-Kandidaten zusammenstellten und diese Liste beiden Parteien zur Stellungnahme zukommen liessen. Für die von der Gesuchstellerin vorgenommene Unterscheidung, wonach Rechtsanwalt Dr. C._____ damit dem Gesuchsgegner ein unzulässiges "Veto-Recht" habe einräumen, Rechtsanwalt lic. iur. G._____ der Gesuchstellerin jedoch lediglich in zulässiger Weise habe Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollen (vgl. act. 21 S. 6 Rz. 13), finden sich in den Akten keine Hinweise.