3.1. Nachdem die Parteien ihren jeweiligen Parteischiedsrichter ernannt hatten, war es gemäss der Schiedsklausel Aufgabe der beiden Parteischiedsrichter, innert vier Wochen einen Obmann zu wählen bzw. sich auf einen Obmann zu einigen (act. 6/Anlage 3 S. 3 § 3 Ziff. 2). Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien gingen die beiden Parteischiedsrichter dabei so vor, dass sie eine Liste mit neun möglichen Obmann-Kandidaten zusammenstellten und diese Liste beiden Parteien zur Stellungnahme zukommen liessen.