3. Die Gesuchstellerin stützt ihr Ablehnungsbegehren im Wesentlichen darauf ab, dass ihrer Ansicht nach die Ernennung eines Obmannes letztlich nur gescheitert sei, weil Rechtsanwalt Dr. C._____ die Kontaktierung und damit die Ernennung der Obmann-Kandidaten von der vorgängigen "Genehmigung" durch den Gesuchsgegner abhängig gemacht habe. Nach der Intervention des Gesuchsgegners habe sich Rechtsanwalt Dr. C._____ ausserstande gesehen, gegen den Vorbehalt des Gesuchsgegners einen deutschen Rechtsanwalt als Obmann zu ernennen. Rechtsanwalt Dr. C._____ habe sich in der Folge geweigert, die Bemühungen zur Ernennung eines Obmannes fortzusetzen und gemeinsam mit Rechtsanwalt lic.