Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einem Schiedsrichter - sei dieser Obmann oder parteiernannter Schiedsrichter - die gleichen Anforderungen an seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen wie bei einem staatlichen Richter. Zu beachten sind dabei aber auch die Eigenheiten des Schiedswesens, nämlich dass Schiedsrichter und insbesondere parteiernannte Schiedsrichter grundsätzlich in einer engeren Beziehung zu den Parteien stehen als staatliche Richter (BGE 136 III 605 E. 3.2.1. und E. 3.3.1. = Pra 2011 Nr. 56 S. 387 und S. 390 f.; Peter/Brunner, a.a.O., N 11 zu Art. 180 IPRG mit Hinweisen).