Dieses Erfordernis hat die Gesuchstellerin erfüllt. Nachdem sie mit E-Mail vom 9. April 2013 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Schiedsrichter nicht in der Lage sind, einen Obmann zu ernennen, hat sie Rechtsanwalt Dr. C._____ am 12. April 2013 abgelehnt (act. 4/12). 2. Art. 180 Abs. 1 IPRG zählt verschiedene Gründe auf, welche zur Ablehnung eines vorgeschlagenen Schiedsrichters führen. Nach Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG - 11 -