21 S. 7 Rz. 16 ff.). Die Gesuchstellerin sei nach wie vor der Überzeugung, dass der Gesuchsgegner bereits vor der Einigung der parteiernannten Schiedsrichter auf die verbliebenen drei Kandidaten Gelegenheit gehabt habe, zu den Obmann-Kandidaten Stellung zu nehmen (act. 21 Rz. 28). Der Gesuchsgegner gestehe in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch selber ein, dass er am 11. März 2013 bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Ob diese Stellungnahme abschliessend war oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstellerin (act. 21 S. 13 Rz. 30). II. Materielles