die Parteischiedsrichter entschieden hätten, letztlich alle sechs Kandidaten, bezüglich deren sich die Gesuchstellerin ablehnend geäussert habe, von der ursprünglichen Kandidatenlisten zu streichen, entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstellerin. Der Reduktion der Liste auf drei Kandidaten müsse eine diesbezügliche Einigung der Parteischiedsrichter vorausgegangen sein (act. 21 S. 7 Rz. 14 f.). Rechtsanwalt Dr. C._____ habe keinen Anlass gehabt, von einer abweichenden Vereinbarung der Parteien auszugehen (act. 21 S. 7 Rz. 16