4. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 liess die Gesuchstellerin schliesslich ausführen, der Gesuchsgegner und Rechtsanwalt Dr. C._____ beriefen sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auf eine angebliche Vereinbarung zum Vorgehen bei der Ernennung des Obmanns, welche die Parteien anlässlich einer Telefonkonferenz vom 8. Februar 2013 getroffen haben sollen (act. 21 S. 3 Rz. 3). Eine solche Vereinbarung, welche gegebenenfalls der von der Gesuchstellerin gestellten Grundsatzfrage vorgehen würde, existiere jedoch nicht (act. 21 S. 3 Rz. 4 und S. 4 f. Rz.