14 S. 10 Rz. 25 f.). Es könne keine Rede davon sein, dass nur Rechtsanwalt Dr. C._____ nur dem Gesuchsgegner ein "Veto-Recht" bei der Auswahl des Obmannes eingeräumt habe. Beide Schiedsrichter hätten sich gegenüber beiden Parteien gleich verhalten. Eine Parteilichkeit des einen oder anderen Schiedsrichters gegenüber der einen oder anderen Partei sei nicht zu erkennen (act. 14 S. 13 Rz. 39).