schiedsrichter hätten in der Überzeugung gehandelt, der Vereinbarung der Parteien nachzukommen. Es wäre daher für sie nicht denkbar gewesen, sich über die Ablehnung der Parteien hinwegsetzend einen der Kandidaten als Obmann zu ernennen. Auch die Gesuchstellerin gehe davon aus, dass ein Ablehnungsrecht der Parteien bestanden habe, habe sie selbst doch sechs der neun vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt. Er betrachte deshalb seine bisherige Tätigkeit als unabhängiges und unparteiisches Handeln (act. 13).