künfte einzuholen. Üblicherweise hätten sich die Schiedsrichter entsprechend allgemeiner Praxis bemüht, den Parteien nach Ablehnung aller neun Kandidaten weitere Namen zur Ernennung vorzuschlagen. Allerdings habe sich im Verlauf des Monats März zwischen den Parteien der Dissens über die Auslegung der Schiedsklausel, insbesondere was die massgebenden Kriterien zur Ernennung der Person des Obmanns betreffe, sehr zugespitzt. Daher habe er den Parteivertretern am 9. April 2013 mitgeteilt, dass die Schiedsrichter sich angesichts dieser Umstände nicht in der Lage sähen, einen Obmann zu ernennen. Rechtsanwalt lic. iur. G._____ habe den Inhalt dieser E-Mail gleichentags bestätigt. Die Partei-