Daraufhin habe sich der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. März 2013 geäussert und die drei verbliebenen Kandidaten abgelehnt. Soweit ersichtlich scheine die Gesuchstellerin der Ansicht zu sein, dass ihre Anfang März erfolgte Ablehnung rechtzeitig, die Ablehnung durch den Gesuchsgegner Mitte März 2013 als verspätet zu gelten habe. In einem Ernennungsverfahren gebe es vor Ablauf der den Schiedsrichtern eingeräumten Zeit keine bestimmten Fristen, innerhalb welcher eine Partei ihre Stellungnahme zu einer Shortlist abzugeben hätte. Zudem benötige eine Partei auch Zeit, um über mögliche Interessenkonflikte von ausländischen Kandidaten Aus- -8-