1 S. 15). Es sei erstellt, dass sich die beiden Parteischiedsrichter zunächst auf neun mögliche Obmänner geeinigt hätten und dass sie die Auswahl in einer zweiten Runde - nachdem die Parteien Gelegenheit gehabt hätten, sich zur ersten Auswahl zu äussern - auf drei Obmann-Kandidaten reduziert hätten (act. 1 S. 16). Es habe somit keine Patt-Situation vorgelegen: Die parteiernannten Schiedsrichter -7-