Wo nach Parteivereinbarung die zwei parteiernannten Schiedsrichter den Obmann ernennen sollten, gebiete es die erforderliche Unabhängigkeit der Schiedsrichter gegenüber beiden Parteien, dass die Parteischiedsrichter sich untereinander einigten, ohne die Einwände der Parteien berücksichtigen zu müssen. Ein Veto-Recht oder die Instruktion einer Partei würde nicht nur der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Parteischiedsrichters widersprechen, sondern auch die Bildung des Schiedsgerichts wesentlich behindern (act. 1 S. 15).