Es gebe jedoch weder eine Verpflichtung des Parteischiedsrichters, sich über die potentiellen Kandidaten für das Amt des Obmanns mit "seiner" Partei zu besprechen, noch sei er an allfällige Vorgaben der Partei gebunden. Wo nach Parteivereinbarung die zwei parteiernannten Schiedsrichter den Obmann ernennen sollten, gebiete es die erforderliche Unabhängigkeit der Schiedsrichter gegenüber beiden Parteien, dass die Parteischiedsrichter sich untereinander einigten, ohne die Einwände der Parteien berücksichtigen zu müssen.