Nach gängiger und nicht zu beanstandender Praxis könne der Parteischiedsrichter vor der Wahl des Obmannes bezüglich der zur Auswahl stehenden Kandidaten die Meinung der Partei einholen, die ihn ernannt habe. Es gebe jedoch weder eine Verpflichtung des Parteischiedsrichters, sich über die potentiellen Kandidaten für das Amt des Obmanns mit "seiner" Partei zu besprechen, noch sei er an allfällige Vorgaben der Partei gebunden.