2 Satz 1 der Schiedsvereinbarung festgehalten, dass die parteiernannten Schiedsrichter den Obmann zu wählen hätten. Die Parteien hätten nicht vereinbart, sich auf einen Obmann zu einigen, und sie hätten die Ernennung des Obmannes auch nicht von einem Genehmigungsvorbehalt abhängig gemacht (act. 1 S. 14). Nach gängiger und nicht zu beanstandender Praxis könne der Parteischiedsrichter vor der Wahl des Obmannes bezüglich der zur Auswahl stehenden Kandidaten die Meinung der Partei einholen, die ihn ernannt habe.