1. Die Gesuchstellerin liess zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen ausführen, es gehe vorliegend um eine höchst relevante Grundsatzfrage, nämlich ob parteiernannte Schiedsrichter die Wahl des Obmannes von der Zustimmung der sie ernennenden Partei abhängig machen dürften, wenn die Schiedsklausel die Ernennung des Obmanns durch die parteiernannten Schiedsrichter vorsehe (act. 1 S. 3 Rz. 1). Vorliegend hätten die Parteien in § 3 Ziff. 2 Satz 1 der Schiedsvereinbarung festgehalten, dass die parteiernannten Schiedsrichter den Obmann zu wählen hätten.